Mit zunehmendem Alter ändert sich der Blick auf die eigene Immobilie. Wird die Unterhaltung von Haus und Garten zu aufwendig? Ist der Wohnraum auch mit körperlichen Einschränkungen nutzbar? Neben diesen grundsätzlichen Überlegungen werden Versäumnisse bei der Vorsorge nun immer häufiger zu echten Fallstricken.

Plötzlich nicht mehr handlungsfähig

Es ist leider ein Szenario, das uns immer wieder begegnet: Ein Ehepartner wendet sich mit der Bitte an uns, den Verkauf seiner Immobilie zu übernehmen. Eigentümer sind die Eheleute gemeinschaftlich, aber der Partner oder die Partnerin ist zwischenzeitlich pflegebedürftig geworden. Vor diesem Hintergrund soll nun das gemeinsame Haus verkauft werden. Manchmal sind es auch die Kinder, die sich an uns wenden, weil der verbliebene Elternteil aus dem Elternhaus in ein Pflegeheim umziehen muss. Ist aber einer der Hauseigentümer nicht mehr geschäftsfähig, zum Beispiel aufgrund von Demenz, kann die Immobilie nur verkauft werden, wenn er im Vorwege eine notariell beglaubigte Vollmacht ausgestellt hat. Liegt diese nicht vor, muss zunächst ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Das dauert mindestens ein halbes Jahr und verzögert den Verkauf erheblich. „Gerade, wenn das Geld zur Finanzierung der Pflege gebraucht wird, ist das ein echtes Problem”, weiß Uwe Tietken aus der Praxis.

Verkaufsrechte übertragen

Mit einer Vollmacht kann die Unterzeichnung des Kaufvertrags rechtswirksam auf eine andere Person übertragen werden. Eine Verkaufsvollmacht für Immobilien muss dabei immer schriftlich abgefasst sein sowie von einem Notar beurkundet oder mindestens beglaubigt sein. Damit ist sie zwar mit Kosten verbunden, aber nur so ist sie rechtswirksam. Bei einer Beurkundung übernimmt der Notar für Sie die rechtskonforme Formulierung der Vollmacht, so dass Sie auf der sicheren Seite sind.

Bevollmächtigte können Verwandte wie Ehepartner oder Kinder sein, aber auch andere vertrauenswürdige Personen.

Vollmacht regelt Rechte

Infrage kommen eine Vorsorgevollmacht oder eine Generalvollmacht.

Die Generalvollmacht gilt für nahezu alle rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten inklusive dem Hausverkauf. Sie umfasst somit den größtmöglichen Rahmen. Gültig ist sie ab dem Moment, an dem der Vollmachtgeber sie an den Bevollmächtigten übergibt.

Eine Vorsorgevollmacht ist dagegen auf bestimmte Bereiche begrenzt, die ausdrücklich benannt werden müssen – wie etwa der Hausverkauf. Anders als die Generalvollmacht gilt eine Vorsorgevollmacht zum Immobilienverkauf erst, wenn der Vollmachtgeber beispielsweise durch Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seine Belange selbst zu regeln. In der Vorsorgevollmacht lassen sich mehr Aspekte individuell regeln als in der allgemein gefassten Generalvollmacht.

Fazit

Wenn Sie die Verfügungsgewalt über Ihre Immobilie nicht durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit verlieren wollen, müssen Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin frühzeitig zum Notar gehen und Vollmachten für den Fall der Geschäftsunfähigkeit aufsetzen lassen.

Wir wissen aus Erfahrung, wie belastend fehlende Vorsorgemaßnahmen werden können.
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