Carport, Garage oder auch ein Gartenhaus stehen früher oder später bei nahezu jedem Hauseigentümer auf der Wunschliste. Neben der Wertsteigerung, die damit verbunden ist, wird dieser zusätzliche Raum oft gebraucht, um Fahrzeuge, Gartengeräte und vieles mehr sicher zu verstauen. Damit es beim Bau eines solchen Nebengebäudes nicht zu einem bösen Erwachen kommt und Sie ihr neues Bauwerk womöglich wieder abreißen müssen, sollten Sie dringend die geltenden Vorschriften beachten.

Die Größe macht den Unterschied

Das Bauordnungsrecht ist für Nebengebäude von Bundesland zu Bundesland verschieden. Gemeinsam haben sie alle, dass ab einer bestimmten Größe bei der jeweiligen Kommune eine Baugenehmigung eingeholt werden muss. Entscheidend ist außerdem, ob sich das Grundstück in einem geschlossenen Baugebiet oder im Außenbereich befindet. Im Außenbereich, in dem kein Bebauungsplan vorgesehen ist, sind die Vorschriften meistens strenger. Für Niedersachsen gilt, dass Nebengebäude mit bis zu 40 Kubikmetern Rauminhalt beziehungsweise 20 Kubikmetern im Außenbereich keine Baugenehmigung nötig ist.

Achtung Baurecht!

Innerhalb dieses Größenrahmens gilt nichtsdestotrotz das Baurecht, für dessen Einhaltung Sie verantwortlich sind. Konkret bedeutet das, dass Sie nicht höher als 3 Meter bauen dürfen. Ein Nebengebäude kann an die Grundstücksgrenze gesetzt werden oder in einem Abstand von mindestens 1 Meter zur Grenze. Garage oder Gartenhaus dürfen keine Aufenthaltsräume und keine Feuerstätten wie Ofen oder Gashei­zung enthalten. Befindet sich schon ein Gartenhaus an der Grundstücksgrenze, müssen in der Regel zu diesem 3 Meter Abstand eingehalten werden. Ist eine Garage an der Grenze vorhanden, dürfen beide Gebäude zusammen die Gesamtlänge von 9 Metern nicht überschreiten. Betrachtet man das ganze Grundstück, dann darf der Grenzabstand zu allen Ihren Nach­barn insgesamt nur auf einer Länge von 15 Metern unterschritten werden.

Details regelt der Bebauungsplan

Das Baurecht regelt wie oben beschrieben die Grundzüge der Gesetzgebung. Die Kommunen können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen, aber auch weitergehende Ein­schränkungen für Nebengebäude festlegen. Diese sind insbesondere in den jeweiligen Bebauungsplänen geregelt. Deshalb sollten Sie sich über die für Ihr Grundstück geltenden Regelungen bei Ihrer Gemeinde­ oder Stadtverwaltung informieren. Für Wilhelmshaven finden sich unter folgendem Link nähere Informationen:  https://www.wilhelmshaven.de/Buergerservice/Dienstleistungen/8668964.php

Auf gute Nachbarschaft

Solange Sie das Baurecht einhalten, müssen Sie Ihren Nachbarn nicht fragen. Aber: Wenn Sie ohne Grenzabstand bauen wollen, sind Sie nach dem niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz verpflichtet, dies Ihrem Nachbarn einen Monat vorher anzuzeigen und dabei Bauart und Bemessung der Grenzwand mitzuteilen. Ihr Nachbar soll prüfen können, ob negative Auswirkungen für sein Grundstück zu erwarten sind.

Unabhängig davon empfiehlt sich dringend, dass Sie mit Ihrem Nachbarn über Ihr Vorhaben sprechen und gegebenenfalls Kompromisslösungen suchen. Den Nutzen des Gebäu­des haben Sie – Ihr Nachbar hat nur den Anblick, und der kann für ihn störend sein. Vorheriges Einverständnis dient hier sehr dem nachbarschaftlichen Frieden.

Fazit

Nebengebäude wie Garagen oder Gartenhäuser steigern die Wohnqualität und den Wert Ihrer Immobilie. Aber auch wenn Sie sich hier auf Ihrem eigenen Grundstück befinden, sollten Sie dringend die Vorgaben des Gesetzgebers einhalten, sonst droht die Auflage, alles wieder abzureißen. Der erste Schritt sollte deshalb immer der Blick in den jeweiligen Bebauungsplan sein.

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